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AGB

I. Verbindlichkeit und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Aufträge werden von www.thomaszipfel-shop.de ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.

2. Ein Widerspruch gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen muß unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung gedruckter Einkaufsbedingungen, formularmäßige Hinweise oder das Schweigen des Vertragspartners auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht als Widerspruch. Die Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartner gelten nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Die stillschweigende Annahme oder Bezahlung der Ware durch den Auftraggeber bedeutet die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

II. Angebot und Auftragserteilung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, das die Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind in EURO angegeben, bis zum Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber sind sie jedoch freibleibend. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. Hierbei und in Fällen, in denen eine Preisvereinbarung ausnahmsweise nicht vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise unter Berücksichtigung der eigenen Kostenstruktur festzusetzen. Im Zweifelsfalle gilt eine von dem Auftragnehmer vorzulegende Nachkalkulation.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes XI. gelten entsprechend.

III.  Zahlung

1. Die Zahlung des Grundpreises und der Mehrwertsteuer sind sofort nach erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung, Einlagerung oder Lieferbereitschaft (Holschuld/Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VII, 3, nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung  von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftaggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (bestehend aus reiner Eigenleistung ohne Vorleistung und Material) verlangt werden.

4. Betriebsstörungen ­– sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Energiemangel u.ä., sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und des Rücktrittrechts nach § 325 BGB bleiben unberührt.

5. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der im aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine anderer Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers, entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

Wichtig !!!

Versandkosten

Diese Versand- und Verpackungskosten sind nur innerhalb von Deutschland gültig. Bestellungen aus dem Ausland sind über

         
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VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum der von ihm gelieferten Ware bis zu Kaufpreiszahlung vor.
2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, gelten die nachfolgenden Regelungen.
a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
b) Soweit vom Auftragnehmer zu bearbeitende Waren von dem Auftraggeber gestellt werden, sind sich die Parteien darüber einig, daß das Eigentum mit der Übergabe an den Auftragnehmer zur Sicherung seiner Forderung auf ihn übergeht.
c) Bei Be- oder Verarbeitung von Gegenständen durch den Auftragnehmer sowie bei in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragenehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum im Sinne des Abschnittes.
d) Der Auftraggeber darf die gelieferten und im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren und Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall schon bei Vertragsabschluß die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an den Auftragnehmer ab.
e) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die ihm nach diesem Abschnitt zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
VII. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle unmöglicher, unzulänglicher, unberechtigt verweigerter, ungebührlich verzögerter oder mißlungener Nachbesserung der Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine  Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen vom ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter  1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
9. Für die Herstellung der Auflage sind die vom Auftragnehmer angefertigten und dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegten Ausfallmuster und Musterbände maßgebend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorgelegten Muster sorgfältig zu prüfen und die Produktion schriftlich freizugeben. Eine vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschte kurzfristige Lieferung entbindet den Auftragnehmer von der Vorlage der Muster, wenn und soweit der Auftraggeber hierauf bei Vertragsabschluß hingewiesen worden ist, gilt die Produktion mit der Auftragserteilung als freigegeben.
Da die Musterbände von Hand gefertigt werden, besteht ein qualitativer verfahrenstechnisch bedingter Unterschied zu der späteren Produktion. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten in Dispersionsklebung oder Hotmelt, die auf die Unverträglichkeit von Papier, Klebstoff, Druckfarbe oder Umschlagkarton beruhen, ist ausgeschlossen. Produktionsmängel, gleich welcher Art, können aufgrund dessen nicht anerkannt werden.
10. Für besondere Arbeiten, die durch Unterlieferanten ausgeführt werden, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.
VIII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Vom Auftraggeber versichert, daß weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei. Datentechnische Zwischenerzeugnisse stehen im Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen keiner Verwahrungspflicht. Als datentechnische Zwischenerzeugnisse gelten auch angelieferte bzw. übertragene Dateien, die zur Erstellung des Werkes bearbeitet wurden. Eine Herausgabe erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
3. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitende Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
IX.Verfahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Vergütung gestellt sind, pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Verluste, die fremdes Gut, gleichviel, aus welchen Gründen es sich beim Auftragnehmer befindet, durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder einjede andere Gefahr erleidet. Sollen die dem Auftragnehmer übergebenen Materialien oder sonstigen Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahr versichert werden, hat der Auftraggeber oder Eigentümer diese Versicherung auf seine Kosten rechtzeitig zu besorgen. Auf Wunsch wird jedoch diese Versicherung gegen Kostenerstattung vom Auftragnehmer besorgt.
4. Der Auftragnehmer lagert Rohdrucke und Bücher für den Auftraggeber nur nach vorheriger Vereinbarung und dann zu folgenden Bedingungen ein: Die Einlagerung der Rohdrucke bzw. der fertigen Bücher wird kostenpflichtig, wenn mit dem betreffenden Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Einlagerung  keine weiteren Geschäfte getätigt werden, die eine kostenfreie Einlagerung rechtfertigen. Die Einlagerungsgebühren werden nach dem beanspruchten Raum zu handelsüblichen Sätzen berechnet. Werden die Bestände nicht innerhalb von drei Jahren durch den Auftragnehmer verarbeitet, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte.
Die Lagergebühren werden am Ende eines jeden Vierteljahres belastet und sind sofort bar, ohne jeden Abzug, zu zahlen. Auslagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auslieferung von Fertigerzeugnissen entstehen, sind jeweils sofort zu vergüten. Ist für die Lagerung keine bestimmte Zeit vereinbart, so kann der Auftragnehmer das Lagerverhältnis mit einer Frist von 60 Tagen kündigen.  Ruft der Auftraggeber das Lagergut innerhalb der vereinbarten Frist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht ab, so darf der Auftragnehmer nach Ablauf von weiteren 14 Tagen über die Bestände durch Hinterlegung (§§ 373, 374 BGB) der öffentliche Versteigerung auf Kosten des Auftraggebers verfügen, wobei der Auftraggeber den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen hat.
Bei Abruf von Material und verarbeitetem Rohdruck werden in jedem Fall die Lagergebühren und die für die Übernahme, Abholung und Auslieferung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Während der Lagerung werden Bestandanzeigen nur auf besonderen Wunsch und nur aufgrund der eigenen Listen oder Karteien gemacht. Bestandaufnahme durch Nachzählen usw. geschehen nur gegen angemessene Vergütung. Sämtliche Meldungen erfolgen unter Vorbehalt.
Werden während der Lagerung an den eingelagerten Gegenständen Veränderungen festgestellt, die eine Wertminderung erkennen lassen, werden diese dem Auftraggeber gemeldet. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Bestände auf Veränderungen zu prüfen und lehnt Schadensersatzansprüche ab, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder von dessen Beauftragten angelieferte Ware – auch Beilagen – zu überprüfen.
Wird die Nachprüfung vom Auftraggeber verlangt, so sind dafür besondere, da heißt, individualverträgliche Vereinbarungen zu treffen. Sind die dem Auftragnehmer übergebenen Materialien zu knapp bemessen und bleiben infolgedessen Exemplare oder Auflagen unvollständig, so werden diese unvollständig geliefert und wie vollständige Exemplare berechnet, soweit die Vereinbarung dieser Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Transportkosten der Anlieferung dieses Materials geschieht grundsätzlich frei Haus.
X. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Daten, Lithographien, Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von den Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Das Vorstehende gilt nicht bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers.
XI. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.